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   LSG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2016 - L 14 R 650/11   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2016 - L 14 R 650/11 (https://dejure.org/2016,15842)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 29.04.2016 - L 14 R 650/11 (https://dejure.org/2016,15842)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 29. April 2016 - L 14 R 650/11 (https://dejure.org/2016,15842)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Säumniszuschläge auf Nachversicherungsbeiträge; Geltendmachung durch Verwaltungsakt gegenüber öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern; Organisationsverschulden und Exkulpation

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Säumniszuschläge auf Nachversicherungsbeiträge; Geltendmachung durch Verwaltungsakt gegenüber öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern; Organisationsverschulden und Exkulpation

  • rechtsportal.de

    Säumniszuschläge auf Nachversicherungsbeiträge

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (24)

  • BSG, 17.04.2008 - B 13 R 123/07 R

    Nachversicherung - vorsätzliche Vorenthaltung der Beiträge durch Dienstherrn -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2016 - L 14 R 650/11
    Die Klägerin - durch ihre WBV West - berief sich mit am 02.04.2009 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben auf die vierjährige Verjährung der Säumniszuschläge nach § 25 Absatz 1 Satz 1 SGB IV. Als Nachversicherungsschuldner könne sie sich auf diese Verjährungsfrist berufen, da sie sich die Unkenntnis ihrer Zahlungsverpflichtung - unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 17.04.2008, B 13 R 123/07 R - im Sinne des § 24 Absatz 2 SGB IV nicht zurechnen lassen müsse, nachdem sie ausreichende organisatorische Vorkehrungen glaubhaft machen könne, aufgrund derer die für die Nachversicherung zuständigen Bediensteten hätten Kenntnis von der durchzuführenden Nachversicherung nehmen können.

    Der 13. Senat des BSG habe mit Urteil vom 17.04.2008 - B 13 R 123/07 R - entschieden, dass sich ein Nachversicherungsschuldner regelmäßig nicht auf die vierjährige Verjährungsfrist für den Säumniszuschlag berufen könne, wenn ihm die Kenntnis von der Zahlungspflicht zuzurechnen sei (Rz. 22 des Urteils).

    Selbst wenn das Urteil vom 27.06.2012 für den Säumniszuschlag nicht als einschlägig erachtet werden sollte, würde der am 01.01.1995 fällig gewordene Säumniszuschlag erst in 30 Jahren verjähren (BSG, Urteil vom 17.04.2008, B 13 R 123/07, SozR 4 2400 § 25 Nr. 2).

    Seit der mit Wirkung vom 01.01.1995 eingefügten Neufassung von § 24 Absatz 1 SGB IV (durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs vom 13.06.1994, BGBl 1, 1229) sind Säumniszuschläge bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zwingend zu zahlen; ihre Erhebung ist nicht mehr - wie noch nach der Vorläufervorschrift - in das Ermessen des Versicherungsträgers gestellt (BSG, Urteile vom 12.02.2004, a.a.O. (Rdn. 25 f.), vom 29.11.2007, a.a.O. (Rdn. 28), vom 17.04.2008, B 13 R 123/04 (BSGE 100, 215 ff. = SozR 4-2400 § 25 Nr. 2), vom 01.07.2010, B 13 R 67/09 R, SozR 4-2400, § 24 Nr. 5 (Rdn. 32)); nach § 24 Absatz 1 SGB IV entstehen Säumniszuschläge ausnahmslos und hier insbesondere unabhängig von der Person des Schuldners kraft Gesetzes; ein entsprechender Bescheid, mit dem Säumniszuschläge festgesetzt werden, hat insoweit allein deklaratorische Bedeutung (Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht-Seewald, § 24 SGB IV, Rdn. 3).

    Eine Körperschaft öffentlichen Rechts kann genauso wenig selbst "Kenntnis" bestimmter Umstände haben wie eine juristische Person des Privatrechts (BSG, Urteil vom 17.04.2008, a.a.O.); insofern kommt es grundsätzlich auf die Kenntnis der für die Entscheidung zuständigen Bediensteten an, weil sie für die Körperschaft des öffentlichen Rechts handeln.

    Jedenfalls dann, wenn es an derartigen organisatorischen Maßnahmen fehlt, muss sich die Organisation das Wissen einzelner Mitarbeiter - auf welcher Ebene auch immer diese angesiedelt sind - zurechnen lassen mit der Folge, das keine Unkenntnis im Sinne des § 24 Absatz 2 SGB IV vorliegt und schon deshalb keine Exkulpation möglich ist (BSG, Urteile vom 17.04.2008, a.a.O., und vom 01.07.2010, a.a.O; Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 15.12.2005, IX ZR 227/04, MDR 2006, 951 f. = NZI 2006, 175, Rdn. 13, und vom 02.02.1996, a.a.O.; jeweils m.w.N.).

    Denn die Verantwortung für einmal erlangtes Wissen schließt die Verpflichtung ein, seine Verfügbarkeit zu organisieren; kommt eine juristische Person, bei der auf Grund ihrer arbeitsteiligen Organisationsform typischerweise Wissen bei verschiedenen Personen oder Abteilungen "aufgespalten" ist, dieser Rechtspflicht nicht nach, muss sie sich materiell-rechtlich so behandeln lassen, als habe sie als Gesamtorganisation von der Information Kenntnis (BGH, Urteil vom 02.02.1969, V ZR 239/94 = BGHZ 132, 30 ff.); denn das Fehlen notwendiger organisatorischer Maßnahmen bedingt, dass sich die Gesamtorganisation das Wissen einzelner Mitarbeiter zurechnen lassen muss (BSG, Urteile vom 17.04.2008, a.a.O. (Rdn. 18), vom 29.11.2007, a.a.O. (Rdn. 29) und vom 12.02.2004, a.a.O. (Rdn. 26); LSG NRW, Urteil vom 16.01.2006, L 3 R 3/05, juris, Rdn. 33).

    Es kann offen bleiben, ob eine Wissenszurechnung zwischen zwei voneinander unabhängigen und verschiedenen Behörden erfolgen kann oder nicht (etwa einer Steuerbehörde eines Landes und einer Stadt dieses Landes, vgl. dazu BGH, Beschluss vom 29.06.2006, IX ZR 167/04, juris; oder etwa zwischen dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz und der Bezirksfinanzdirektion, vgl. dazu BSG, Urteil vom 17.04.2008, a.a.O., Rdn. 20).

    Innerhalb ein und derselben Behörde aber kann eine Kenntniszurechnung erfolgen (BSG, Urteil vom 17.04.2008, a.a.O., Rdn. 20: Kenntniszurechnung zwischen verschiedenen Referaten innerhalb einer Behörde möglich, zwischen verschiedenen Behörden jedoch nicht; siehe im Übrigen auch den die Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) des Bevollmächtigten verwerfenden und von ihm übersandten Beschluss des BSG vom 19.06.2013, B 13 R 71/13 B).

    Die gegen das Urteil eingelegte NZB B 5 R 286/10 B hat das BSG durch Beschluss vom 30.11.2010 als unzulässig verworfen, die die dortige Klägerin mit einer Divergenz des Urteils des 8. Senats - wegen seiner Anforderungen an die zu gewährleisten Organisationsmaßnahmen - vom Urteil des BSG vom 17.04.2008, B 13 R 123/07 begründet hatte; aus diesem BSG-Urteil lasse sich nämlich bloß der Rechtssatz ableiten, dass von einem vorsätzlichen Vorenthalten im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 2 SGB IV einer am Rechtsverkehr teilnehmenden Organisation nicht auszugehen sei, wenn ausreichende organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung des notwendigen Informationsaustausches bestünden; weitere Einschränkungen habe das BSG nicht vorgenommen und gerade nicht das Erfordernis eines abgestuften, aufeinander aufbauenden Kontrollsystems statuiert.

    Die Verjährungsvorschrift des § 25 SGB IV ist auf die auf Nachversicherungsbeiträge entfallenden Nebenforderungen, wie u.A. Säumniszuschläge, anwendbar (BSG, Urteile vom 08.04.1992, 10 RAr 5/91, BSGE 70, 261 (264) = SozR 3 2400 § 25 Nr. 4, und vom 17.04.2008, a.a.0.) und ein Beitragsschuldner kann sich grundsätzlich auch dann auf die Verjährung der Nebenforderung (= der Säumniszuschläge) berufen, wenn er die Hauptforderung, auch wenn diese zum Teil verjährt war, trotz Verjährung, wie hier, gänzlich geleistet hat, etwa - wie hier - aus Gründen der Fürsorgepflicht (vgl. BSG, Urteil vom 17.04.2008, a.a.O.).

    Diese Rechtsprechung hat der 13. Senat des BSG in seinem jüngst ergangenen Urteil vom 02.11.2015 bestätigt und ergänzt, dass in einer solchen Fallkonstellation hinsichtlich der Erhebung der Einrede der Verjährung in Bezug auf Säumniszuschläge (Nebenforderung) nichts anderes gelten könne (mit Hinweis auf die Senatsentscheidung vom 01.07.2010, B 13 R 67/09 R, a.a.O., Rdn. 32, zum Rechtsinstitut der Verwirkung), weil insoweit die Nebenforderung das Schicksal der Hauptforderung teile (mit Hinweis auf das Urteil vom 08.04.1992, 10 RAr 5/91, a.a.O.); weiter hat der 13. Senat ausgeführt, dass dieses Ergebnis auch nicht in Widerspruch zur Entscheidung des Senats vom 17.04.2008 (a.a.O.) stehe, wo er ausgeführt hatte, dass der Beitragsschuldner - trotz Verjährung - grundsätzlich berechtigt sei, auf die Hauptleistung zu zahlen, etwa weil er hierzu nach beamtenrechtlichen Grundsätzen verpflichtet sei, sich jedoch nur wegen einer Nebenforderung auf Verjährung berufen könne; denn der Senat habe in der vorgenannten Entscheidung mangels ausreichender Feststellungen der Vorinstanz die Rechtssache zurückverweisen müssen und habe nicht klären können, ob in dieser Sache Säumniszuschläge überhaupt zu erheben und bejahendenfalls, ob diese nicht bereits verjährt waren.

  • BSG, 01.07.2010 - B 13 R 67/09 R

    Nachversicherung - rückwirkende Erhebung von Säumniszuschlägen vom

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2016 - L 14 R 650/11
    Das SG hat die Klägerin um Übersendung der Akten betreffend den Versicherten gebeten, hat auf die Entscheidung des BSG vom 01.07.2010, B 13 R 67/09 R, hingewiesen und hat bei der Klägerin angefragt, ob die Klage zurückgenommen werde.

    Seit der mit Wirkung vom 01.01.1995 eingefügten Neufassung von § 24 Absatz 1 SGB IV (durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs vom 13.06.1994, BGBl 1, 1229) sind Säumniszuschläge bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zwingend zu zahlen; ihre Erhebung ist nicht mehr - wie noch nach der Vorläufervorschrift - in das Ermessen des Versicherungsträgers gestellt (BSG, Urteile vom 12.02.2004, a.a.O. (Rdn. 25 f.), vom 29.11.2007, a.a.O. (Rdn. 28), vom 17.04.2008, B 13 R 123/04 (BSGE 100, 215 ff. = SozR 4-2400 § 25 Nr. 2), vom 01.07.2010, B 13 R 67/09 R, SozR 4-2400, § 24 Nr. 5 (Rdn. 32)); nach § 24 Absatz 1 SGB IV entstehen Säumniszuschläge ausnahmslos und hier insbesondere unabhängig von der Person des Schuldners kraft Gesetzes; ein entsprechender Bescheid, mit dem Säumniszuschläge festgesetzt werden, hat insoweit allein deklaratorische Bedeutung (Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht-Seewald, § 24 SGB IV, Rdn. 3).

    Unabhängig von der Liquiditätssicherstellung besteht ein Erfordernis zur Sanktionierung verspäteter Beitragszahlung, indem durch die säumnisbedingte Erhöhung des Zahlbetrages einerseits eine "Druckfunktion" auf den Schuldner ausgeübt, andererseits aber auch ein standardisierter Mindestschadensausgleich vorgenommen wird; hierdurch wird auch der Klägerin gegenüber sichergestellt, dass die Beklagte als Sozialleistungsträger die entstandenen (Nachversicherungs-)Beiträge zum Fälligkeitstermin auch tatsächlich zur Erfüllung ihrer Leistungspflichten zur Verfügung hat (BSG, Urteil vom 01.07.2010, a.a.O.) und zudem soll ausgeschlossen werden, dass sich der Beitragsschuldner durch rechtswidriges Verhalten ein "zinsloses" Darlehen verschafft oder durch eine verspätete Beitragszahlung selbst einen Zinsvorteil erlangt (BSG, Urteil vom 12.02.2004, a.a.O.); in dieser "Doppelfunktion" dienen Säumniszuschläge somit der Funktionsfähigkeit und der finanziellen Stabilität der Sozialversicherung (BSG, Urteil vom 29.8.2012, B 12 KR 3/11 R, BSGE 111, 268 = SozR 4-2400 § 24 Nr. 7, Rdn. 25).

    Diese Vorschrift ist auf Nachversicherungsbeiträge entsprechend anzuwenden, obwohl abweichend von ihrem Wortlaut die Beitragsforderung für die Vergangenheit nicht "durch Bescheid" festgestellt wird, sondern vom Beitragsschuldner selbst ermittelt und durch die Zahlung dokumentiert wird, §§ 184 Absätze 1 und 3, 185 Absatz 1 SGB VI (BSG, Urteile vom 12.02.2004, 29.11.2007, 17.04.2008 und 01.07.2010, a.a.O.).

    Jedenfalls dann, wenn es an derartigen organisatorischen Maßnahmen fehlt, muss sich die Organisation das Wissen einzelner Mitarbeiter - auf welcher Ebene auch immer diese angesiedelt sind - zurechnen lassen mit der Folge, das keine Unkenntnis im Sinne des § 24 Absatz 2 SGB IV vorliegt und schon deshalb keine Exkulpation möglich ist (BSG, Urteile vom 17.04.2008, a.a.O., und vom 01.07.2010, a.a.O; Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 15.12.2005, IX ZR 227/04, MDR 2006, 951 f. = NZI 2006, 175, Rdn. 13, und vom 02.02.1996, a.a.O.; jeweils m.w.N.).

    Diese Rechtsprechung hat der 13. Senat des BSG in seinem jüngst ergangenen Urteil vom 02.11.2015 bestätigt und ergänzt, dass in einer solchen Fallkonstellation hinsichtlich der Erhebung der Einrede der Verjährung in Bezug auf Säumniszuschläge (Nebenforderung) nichts anderes gelten könne (mit Hinweis auf die Senatsentscheidung vom 01.07.2010, B 13 R 67/09 R, a.a.O., Rdn. 32, zum Rechtsinstitut der Verwirkung), weil insoweit die Nebenforderung das Schicksal der Hauptforderung teile (mit Hinweis auf das Urteil vom 08.04.1992, 10 RAr 5/91, a.a.O.); weiter hat der 13. Senat ausgeführt, dass dieses Ergebnis auch nicht in Widerspruch zur Entscheidung des Senats vom 17.04.2008 (a.a.O.) stehe, wo er ausgeführt hatte, dass der Beitragsschuldner - trotz Verjährung - grundsätzlich berechtigt sei, auf die Hauptleistung zu zahlen, etwa weil er hierzu nach beamtenrechtlichen Grundsätzen verpflichtet sei, sich jedoch nur wegen einer Nebenforderung auf Verjährung berufen könne; denn der Senat habe in der vorgenannten Entscheidung mangels ausreichender Feststellungen der Vorinstanz die Rechtssache zurückverweisen müssen und habe nicht klären können, ob in dieser Sache Säumniszuschläge überhaupt zu erheben und bejahendenfalls, ob diese nicht bereits verjährt waren.

    Schon weil aber hier die Berufung der Klägerin auf die Einrede der Verjährung rechtsmissbräuchlich ist, können die Voraussetzungen einer Verwirkung hier nicht gegeben sein (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2010, a.a.O., Rdn. 29 ff.; im Anschluss hieran BSG, Urteil vom 27.07.2011, B 12 R 16/09 R, Rdn. 36).

  • BSG, 02.11.2015 - B 13 R 35/14 R

    Nachversicherung - Abhaltung des Rentenversicherungsträgers von der

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2016 - L 14 R 650/11
    Denn die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Säumniszuschlag fällig war; da die Nachversicherungsbeiträge nach Festlegung der Beklagten am 01.01.1995 (§ 184 Absatz 1 Satz 3 SGB VI) fällig waren, begann insoweit auch die Fälligkeit der (jeweiligen) Säumniszuschläge, die Monat für Monat fällig werden (§ 24 Absatz 1 Satz 1 SGB IV), mit dem 01.01.1995; bei Anwendung des § 25 Absatz 1 Satz 1 SGB IV wären insofern bei Begleichung der Beitragsschuld im Jahr 2009 die Säumniszuschläge für die Zeit ab dem 01.01.2005 bis zur Wertstellung der Beiträge im Jahr 2009 nicht verjährt gewesen, die Säumniszuschläge für die Zeit vom 01.01.1995 bis zum 31.12.2004 jedoch verjährt gewesen (vgl. insoweit auch BSG, Urteil vom 02.11.2015, B 13 R 35/14 R, juris (Rdn. 17) und NZS 2016, 231).

    Eine solche Einrede stellt sich nach dem auch für das öffentliche Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-) als rechtsmissbräuchlich und damit als unzulässige Rechtsausübung dar; der Erhebung dieser Verjährungseinrede steht somit die von der Beklagten erhobene Gegeneinrede der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegen (BSG, Urteile vom 27.06.2012, B 5 R 88/11 R, a.a.O., Rdn. 17 ff; und vom 02.11.2015, a.a.O., Rdn. 17 ff.).

    Die Ausführungen des Senats fußen auf der angeführten einschlägigen ständigen Rechtsprechung des BSG (insbesondere und zuletzt noch mit Urteil vom 02.11.2015, B 13 R 35/14 R) sowie diversen (angeführten) Entscheidungen von Landessozialgerichten; zudem sind zahlreiche einschlägige Nichtzulassungsbeschwerden beim BSG ohne Erfolg geblieben (etwa, wie angeführt, die NZB B 13 R 71/13 B und die NZB B 5 R 148/12 B).

  • BSG, 27.06.2012 - B 5 R 88/11 R

    Nachversicherung - Abhaltung des Rentenversicherungsträgers von der

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2016 - L 14 R 650/11
    Im Übrigen wäre im vorliegenden Rechtsstreit das Urteil des BSG vom 27.06.2012 (B 5 R 88/11 R, BSGE 111, 107 ff. = SozR 4 2600 § 233 Nr. 2) zu beachten und der Klägerin die Einrede der Verjährung auf den Beitragsanspruch wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben und damit als rechtsmißbräuchlich verwehrt; sei dem Beitragsschuldner die Einrede der Verjährung auf den Beitragsanspruch wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben verwehrt, gelte dies auch für den Säumniszuschlag, weil dieser das Schicksal der Hauptforderung teile (BSG, Urteil vom 08.04.1992, 10 RAr 5/91, SozR 3 2400 § 25 Nr. 4).

    Denn der Nachzuversichernde ist nicht dazu verpflichtet, den Beitragsgläubiger über das unversorgte Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zu informieren (BSG, Urteil vom 27.06.2012, B 5 R 88/11 R, SozR 4 2600 § 233 Nr. 2, dort Rdn. 20), worauf die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung zu Recht hingewiesen hat.

    Eine solche Einrede stellt sich nach dem auch für das öffentliche Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-) als rechtsmissbräuchlich und damit als unzulässige Rechtsausübung dar; der Erhebung dieser Verjährungseinrede steht somit die von der Beklagten erhobene Gegeneinrede der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegen (BSG, Urteile vom 27.06.2012, B 5 R 88/11 R, a.a.O., Rdn. 17 ff; und vom 02.11.2015, a.a.O., Rdn. 17 ff.).

  • BSG, 08.04.1992 - 10 RAr 5/91

    Sozialversicherung - Verjährung - Nebenleistungen - Vorsätzliche Vorenthaltung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2016 - L 14 R 650/11
    Im Übrigen wäre im vorliegenden Rechtsstreit das Urteil des BSG vom 27.06.2012 (B 5 R 88/11 R, BSGE 111, 107 ff. = SozR 4 2600 § 233 Nr. 2) zu beachten und der Klägerin die Einrede der Verjährung auf den Beitragsanspruch wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben und damit als rechtsmißbräuchlich verwehrt; sei dem Beitragsschuldner die Einrede der Verjährung auf den Beitragsanspruch wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben verwehrt, gelte dies auch für den Säumniszuschlag, weil dieser das Schicksal der Hauptforderung teile (BSG, Urteil vom 08.04.1992, 10 RAr 5/91, SozR 3 2400 § 25 Nr. 4).

    Die Verjährungsvorschrift des § 25 SGB IV ist auf die auf Nachversicherungsbeiträge entfallenden Nebenforderungen, wie u.A. Säumniszuschläge, anwendbar (BSG, Urteile vom 08.04.1992, 10 RAr 5/91, BSGE 70, 261 (264) = SozR 3 2400 § 25 Nr. 4, und vom 17.04.2008, a.a.0.) und ein Beitragsschuldner kann sich grundsätzlich auch dann auf die Verjährung der Nebenforderung (= der Säumniszuschläge) berufen, wenn er die Hauptforderung, auch wenn diese zum Teil verjährt war, trotz Verjährung, wie hier, gänzlich geleistet hat, etwa - wie hier - aus Gründen der Fürsorgepflicht (vgl. BSG, Urteil vom 17.04.2008, a.a.O.).

    Diese Rechtsprechung hat der 13. Senat des BSG in seinem jüngst ergangenen Urteil vom 02.11.2015 bestätigt und ergänzt, dass in einer solchen Fallkonstellation hinsichtlich der Erhebung der Einrede der Verjährung in Bezug auf Säumniszuschläge (Nebenforderung) nichts anderes gelten könne (mit Hinweis auf die Senatsentscheidung vom 01.07.2010, B 13 R 67/09 R, a.a.O., Rdn. 32, zum Rechtsinstitut der Verwirkung), weil insoweit die Nebenforderung das Schicksal der Hauptforderung teile (mit Hinweis auf das Urteil vom 08.04.1992, 10 RAr 5/91, a.a.O.); weiter hat der 13. Senat ausgeführt, dass dieses Ergebnis auch nicht in Widerspruch zur Entscheidung des Senats vom 17.04.2008 (a.a.O.) stehe, wo er ausgeführt hatte, dass der Beitragsschuldner - trotz Verjährung - grundsätzlich berechtigt sei, auf die Hauptleistung zu zahlen, etwa weil er hierzu nach beamtenrechtlichen Grundsätzen verpflichtet sei, sich jedoch nur wegen einer Nebenforderung auf Verjährung berufen könne; denn der Senat habe in der vorgenannten Entscheidung mangels ausreichender Feststellungen der Vorinstanz die Rechtssache zurückverweisen müssen und habe nicht klären können, ob in dieser Sache Säumniszuschläge überhaupt zu erheben und bejahendenfalls, ob diese nicht bereits verjährt waren.

  • BSG, 19.06.2013 - B 13 R 71/13 B
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2016 - L 14 R 650/11
    Innerhalb ein und derselben Behörde aber kann eine Kenntniszurechnung erfolgen (BSG, Urteil vom 17.04.2008, a.a.O., Rdn. 20: Kenntniszurechnung zwischen verschiedenen Referaten innerhalb einer Behörde möglich, zwischen verschiedenen Behörden jedoch nicht; siehe im Übrigen auch den die Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) des Bevollmächtigten verwerfenden und von ihm übersandten Beschluss des BSG vom 19.06.2013, B 13 R 71/13 B).

    Die Ausführungen des Senats fußen auf der angeführten einschlägigen ständigen Rechtsprechung des BSG (insbesondere und zuletzt noch mit Urteil vom 02.11.2015, B 13 R 35/14 R) sowie diversen (angeführten) Entscheidungen von Landessozialgerichten; zudem sind zahlreiche einschlägige Nichtzulassungsbeschwerden beim BSG ohne Erfolg geblieben (etwa, wie angeführt, die NZB B 13 R 71/13 B und die NZB B 5 R 148/12 B).

  • BSG, 10.07.2012 - B 5 R 148/12 B
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2016 - L 14 R 650/11
    Es ist damit hier festzustellen,- gleichermaßen wie auch im (von der Klägerin übersandten rechtskräftigen) Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 08.03.2012 (L 10 R 4107/10) ausgeführt, das in einem identisch gelagerten Lebenssachverhalt erging,- dass es zum damaligen Zeitpunkt an jedweder Zugangskontrolle der "Mitteilung zur Nachversicherung", die die Besoldungsstelle an die Nachversicherungsstelle abzusenden hatte, gefehlt hat, obwohl es nahe gelegen hat, für die Besoldungsakte einen Rücklauf seitens der für die Nachversicherung zuständigen Stelle vorzusehen (beispielsweise in Form einer Eingangsbestätigung), auf dessen Eingang im Rahmen einer abschließenden Aktendurchsicht zu achten gewesen wäre, und dass insofern organisatorische Vorkehrungen zur Sicherstellung fehlten, dass das für die Nachversicherung zuständige WBGA die vorgesehenen Informationen über ein Ausscheiden auch tatsächlich erreichten (die gegen das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 08.03.2012 eingelegte NZB B 5 R 148/12 B mit der als grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Frage, "ob im Rahmen der eine Wissenszurechnung nach § 24 Absatz 2 SGB IV gegebenenfalls ausschließenden Organisationsvorkehrungen vom Beitragspflichtigen auch zu verlangen ist, dass er den Zugang versandter Schriftstücke zwischen zwei Behörden überwacht", hat das BSG durch Beschluss vom 10.07.2012 als unzulässig verworfen).

    Die Ausführungen des Senats fußen auf der angeführten einschlägigen ständigen Rechtsprechung des BSG (insbesondere und zuletzt noch mit Urteil vom 02.11.2015, B 13 R 35/14 R) sowie diversen (angeführten) Entscheidungen von Landessozialgerichten; zudem sind zahlreiche einschlägige Nichtzulassungsbeschwerden beim BSG ohne Erfolg geblieben (etwa, wie angeführt, die NZB B 13 R 71/13 B und die NZB B 5 R 148/12 B).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2010 - L 8 R 140/09

    Rentenversicherung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2016 - L 14 R 650/11
    Die im Urteil L 8 R 140/09 vom 28.04.2010 dargestellten Anforderungen an die organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung des notwendigen Informationsaustausches zwischen den beteiligten Behörden seien nicht realistisch und entsprächen in keiner Weise den zwischen Behörden / Gerichten üblichen Verfahren; die rückwirkende Aufstellung besonderer Anforderungen für die Versendung von Schriftstücken im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung begegne daher erheblichen rechtlichen Bedenken; zudem seien diese auch nicht praktikabel, da die Versendung und Überprüfung etwa von Empfangsbekenntnissen in einem Geschäftsbereich mit so hohen Fallzahlen wie in der Nachversicherung der Bundeswehr einen immensen Personal- und Arbeitsaufwand bedeuten würde, der von der Klägerin schlicht nicht zu realisieren gewesen sei.

    Die von einem öffentlichen Dienstherrn zu treffenden organisatorischen Maßnahmen zur Durchführung einer Nachversicherung müssen bestimmten Anforderungen entsprechen (LSG NRW, rechtskräftiges Urteil vom 28.04.2010, L 8 R 140/09, juris): Erstens muss sichergestellt sein, dass die Absendung der die Nachversicherung betreffenden Vorgänge durch die für die aktiven versicherungsfrei Beschäftigten des Dienstherrn zuständige Organisationseinheit (an die für die Durchführung der Nachversicherung der unversorgt ausgeschiedenen Beschäftigten zuständige Behörde des Dienstherrn) tatsächlich erfolgt; das kann z.B. durch ein Vier-Augen-Prinzip (Zeichnung durch den Abteilungsleiter, Mitzeichnung durch den Sachbearbeiter) und ein anschließendes Kontrollsystem (Wiedervorlage) geschehen (vgl. auch LSG RP, Urteil vom 16.10.2006, L 2 R 129/05, juris, Rdn. 33, und Breithaupt 2007, 389).

  • LSG Rheinland-Pfalz, 16.10.2006 - L 2 R 129/05

    Rentenversicherung - Vorsätzliches Vorenthalten von Nachversicherungsbeiträgen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2016 - L 14 R 650/11
    Die von einem öffentlichen Dienstherrn zu treffenden organisatorischen Maßnahmen zur Durchführung einer Nachversicherung müssen bestimmten Anforderungen entsprechen (LSG NRW, rechtskräftiges Urteil vom 28.04.2010, L 8 R 140/09, juris): Erstens muss sichergestellt sein, dass die Absendung der die Nachversicherung betreffenden Vorgänge durch die für die aktiven versicherungsfrei Beschäftigten des Dienstherrn zuständige Organisationseinheit (an die für die Durchführung der Nachversicherung der unversorgt ausgeschiedenen Beschäftigten zuständige Behörde des Dienstherrn) tatsächlich erfolgt; das kann z.B. durch ein Vier-Augen-Prinzip (Zeichnung durch den Abteilungsleiter, Mitzeichnung durch den Sachbearbeiter) und ein anschließendes Kontrollsystem (Wiedervorlage) geschehen (vgl. auch LSG RP, Urteil vom 16.10.2006, L 2 R 129/05, juris, Rdn. 33, und Breithaupt 2007, 389).
  • BGH, 15.12.2005 - IX ZR 227/04

    Wirksamkeit einer Verfügung über ein Bankguthaben bei Anordnung der vorläufigen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2016 - L 14 R 650/11
    Jedenfalls dann, wenn es an derartigen organisatorischen Maßnahmen fehlt, muss sich die Organisation das Wissen einzelner Mitarbeiter - auf welcher Ebene auch immer diese angesiedelt sind - zurechnen lassen mit der Folge, das keine Unkenntnis im Sinne des § 24 Absatz 2 SGB IV vorliegt und schon deshalb keine Exkulpation möglich ist (BSG, Urteile vom 17.04.2008, a.a.O., und vom 01.07.2010, a.a.O; Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 15.12.2005, IX ZR 227/04, MDR 2006, 951 f. = NZI 2006, 175, Rdn. 13, und vom 02.02.1996, a.a.O.; jeweils m.w.N.).
  • LSG Hamburg, 20.04.2011 - L 2 R 33/10
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2006 - L 3 R 3/05

    Rentenversicherung

  • BSG, 29.08.2012 - B 12 KR 3/11 R

    Krankenversicherung - freiwillig Versicherter - Verfassungsmäßigkeit von erhöhten

  • BSG, 27.07.2011 - B 12 R 16/09 R

    Sozialversicherungspflicht - Fahrlehrerausbildung - Geltung der Grundsätze einer

  • BSG, 30.11.2010 - B 5 R 286/10 B
  • BGH, 29.06.2006 - IX ZR 167/04

    Zurechnung von Kenntnissen der Bediensteten einer Behörde bei der Berechnung von

  • LSG Hamburg, 16.03.2011 - L 2 R 140/09
  • BSG, 14.07.2004 - B 12 KR 1/04 R

    Versicherungspflicht - geringfügige Beschäftigung - Beitragspflicht -

  • BGH, 02.02.1996 - V ZR 239/94

    Wissenszurechnung bei arbeitsteiliger Organisationsform

  • BSG, 04.04.2013 - B 5 R 96/11 R
  • SG Düsseldorf, 31.05.2011 - S 52 R 319/09

    Rentenversicherung

  • BSG, 29.11.2007 - B 13 R 48/06 R

    Aufschub der Fälligkeit von Nachversicherungsbeiträgen - Jahresfrist -

  • BSG, 12.02.2004 - B 13 RJ 28/03 R

    Nachversicherung - Nachversicherungsbeitrag - Fälligkeit - Aufschubgründe -

  • BSG, 01.09.1988 - 4 RA 18/88

    Wahlrecht - Nachversicherter - Versicherungseinrichtung - Errichtung - Zeitliche

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